Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 37a Gewaltschutz
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 17.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/37a#abs-1 (1) Die Leistungserbringer treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder. Zu den geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 gehören insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/37a#abs-2 (2) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauftrag nach Absatz 1 von den Leistungserbringern umgesetzt wird.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 37a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. I S. 1387
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